Tz. 1

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

In einigen Steuergesetzen erhalten Steuerpflichtige die Möglichkeit, durch die Ausübung einer "Option" ein Wahlrecht auszuüben, um zwischen verschiedenen Möglichkeiten der Besteuerungsfolgen zu wählen. So können beispielsweise Sportvereine durch die Möglichkeit der Option nach § 67a Abs. 2 AO (Anhang 1b) entscheiden, nach welchen Grundsätzen die sportlichen Veranstaltungen als Zweckbetrieb oder steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzustufen sind. Auch das Umsatzsteuerrecht kennt verschiedene Optionsmöglichkeiten. Zum einen können Kleinunternehmer, die aufgrund ihrer geringen Umsätze nicht der Umsatzsteuer unterliegen, zur Umsatzsteuerpflicht optieren (§ 19 UStG, Anhang 5). Zum anderen können Unternehmer auf bestimmte Umsatzsteuerbefreiungen des § 4 UStG (Anhang 5) verzichten (Option nach § 9 UStG, Anhang 5).

Diese Möglichkeiten stehen nicht nur gewerblichen Unternehmen offen, sondern auch die steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Einrichtungen können die Optionsrechte wahrnehmen, da das Umsatzsteuerrecht diese genauso behandelt wie die anderen Unternehmer.

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