Tz. 15

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Der Widerruf der Option kann frühestens nach Ablauf der Fünfjahresfrist erfolgen. Die Optionserklärung muss dann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden (§ 19 Abs. 2 Satz 3 UStG, Anhang 5). Die Widerrufserklärung ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das es gelten soll, abzugeben (§ 19 Abs. 2 Satz 4 UStG, Anhang 5). Ferner dürfen die Umsatzgrenzen des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG (Anhang 5) nicht überschritten sein bzw. voraussichtlich nicht überschritten werden.

 

Tz. 16

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Wird der Verzicht auf § 19 Abs. 1 UStG (Anhang 5) widerrufen, ist künftig wieder § 19 Abs. 1 UStG (Anhang 5) anzuwenden und der Verein als Kleinunternehmer zu behandeln. Umsatzsteuerbeträge dürfen vom Verein als Unternehmer dann nicht mehr offen ausgewiesen werden und jeglicher Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.

Beachte!

 

Tz. 17

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Im Fall des Widerrufs kann der Verein als Unternehmer die Rechnungen, in denen er die Umsatzsteuer offen ausgewiesen hat, in entsprechender Anwendung des § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG (Anhang 5) berichtigen.

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