Tz. 13

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Die Verzichtserklärung (Option nach § 19 Abs. 2 UStG) kann formlos abgegeben werden und ist an keine Frist gebunden. D.h., sie kann entweder schriftlich oder mündlich gegenüber dem Finanzamt erfolgen. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG (Anhang 5) muss die Verzichterklärung dem Finanzamt aber bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung zugegangen sein (§ 18 Abs. 3 und 4 UStG, Anhang 5). Die Abgabe einer wirksamen Verzichterklärung i. S. v. § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG (Anhang 5) ist darin zu erkennen, wenn der Unternehmer

  • in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder
  • in der Umsatzsteuerjahreserklärung (Steueranmeldung)

die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften des UStG berechnet (Abschn. 19.1 Abs. 1 Nr. 2 UStAE). Die Verzichterklärung hat von Beginn des Kalenderjahres Gültigkeit, für das der Unternehmer (Verein) sie abgegeben hat. Wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit eines Vereins während eines Kalenderjahres begonnen, so gilt die Verzichterklärung von Beginn der Tätigkeit an (Abschn. 19.2 Abs. 1 Nr. 1 UStAE und Abschn. 4.21.5 Abs. 2, 3 und 6 UStAE).

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