Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Ein Opernsänger, der im Rahmen sog. Gastspielverträge an Opernbühnen auftritt und hinsichtlich des Inhalts und weitgehend des Orts und der Zeit seiner Tätigkeit nicht an Weisungen der Bühnenleitung gebunden ist, ist umsatzsteuerlich Unternehmer (s. BFH vom 09.08.1990, AZ: VR 115/85 (n. v.)). In solchen Fallgestaltungen ist der Opernsänger einkommensteuerlich nicht Angestellter (kein Lohnsteuerabzug), sondern erzielt selbständige (freiberufliche) Einkünfte.

Opernsänger sind demgegenüber nichtselbstständig, wenn Weisungsgebundenheit angenommen werden kann.

Wenn der (selbständige) Opernsänger nicht in Deutschland ansässig ist, ist für den Veranstalter zudem ein Quellensteuereinbehalt nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG zu beachten (s. "Beschränkte Steuerpflicht bei künstlerischen, sportlichen, artistischen und ähnlichen Darbietungen").

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