1. Zivilrecht

 

Tz. 12

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Die Satzung eines nichtrechtsfähigen Vereins muss nicht schriftlich abgefasst werden. In der Regel wird sich aber auch der nichtrechtsfähige Verein eine Satzung geben.

 

Tz. 13

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Die Satzung muss enthalten:

  • den Namen des Vereins;
  • den Sitz des Vereins. Ist kein Sitz in der Satzung festgelegt, so gilt der Ort, an dem die Vereinsverwaltung geführt wird, als Vereinssitz (s. § 24 BGB, Anhang 12a);
  • das Geschäftsjahr;
  • die Festlegung des verfolgten Zwecks und der Ziele. Diese können entweder ideell oder wirtschaftliche sein;
  • Regelung über Vorstand.
 

Tz. 14

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Die Satzung soll darüber hinaus weitere Bestimmungen enthalten:

  • die Form des Beitritts und Austritts der Mitglieder,
  • ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind und wer sie festsetzt,
  • die Zusammensetzung des Vorstandes,
  • die Voraussetzungen, unter denen eine Mitgliederversammlung einzuberufen ist,
  • die Form der Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • die Form der Versammlungsbeschlüsse.

2. Steuerrecht

 

Tz. 15

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Nicht rechtsfähige Vereine sind zunächst gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG (Anhang 3) unbeschränkt steuerpflichtig. Wenn ein nicht rechtsfähiger Verein in den Genuss der Steuervergünstigungen wegen Gemeinnützig-, Mildtätig- und Kirchlichkeit kommen will, müssen in die Satzung die aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht notwendigen Bestimmungen (s. §§ 5168 AO, Anhang 1b) aufgenommen werden und die Geschäftsführung der Satzung entsprechen.

 

Tz. 16

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Zur Mustersatzung, die lediglich die notwendigen Bestimmungen für die Steuerbegünstigung enthält s. AEAO zu § 60 AO. (Anhang 2; ferner s. Anlage zu § 60 AO, Mustersatzung, Anhang 1b).

 

Tz. 17

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Werden diese Bestimmungen in den bestehenden Satzungsinhalt übernommen, bestehen aus steuerlicher Sicht keine Unterschiede zwischen einem rechtsfähigen und einem nichtrechtsfähigen Verein. D.h., ein nichtrechtsfähiger Verein erhält die gleichen Steuervergünstigungen und Steuerbefreiungen wie ein steuerbegünstigter rechtsfähiger Verein.

 

Tz. 18

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

 

Hinweis:

Regionale Untergliederungen (Landes-, Bezirks-, Ortsverbände von Großvereinen) sind als nichtrechtsfähige Vereine (s. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG, Anhang 1b) selbständige Steuersubjekte i. S. d. Körperschaftsteuerrechts, wenn sie

  • über eigene satzungsmäßige Organe (Vorstand, Mitgliederversammlung) verfügen;
  • über die eigenen satzungsmäßigen Organe auf Dauer nach außen im eigenen Namen auftreten;
  • eine eigene Kassenführung haben.

Sie können aber nur dann die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützig-, Mildtätig- und Kirchlichkeit erhalten, wen sie eine eigene Satzung haben, die den Anforderungen der §§ 5168 AO (Anhang 1b) entspricht. Zweck, Aufgaben und Organisation der Untergliederungen können sich aber auch aus der Satzung des Hauptvereins ergeben.

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