1. Allgemeine Haftung
Tz. 6
Stand: EL 109 – ET: 11/2018
Für Verbindlichkeiten des nicht rechtsfähigen Idealvereins haftet grundsätzlich allein dieser selbst. Eine persönliche Haftung der Mitglieder gibt es genauso wenig wie im Fall der Rechtsfähigkeit.
Rz. 7
Stand: EL 109 – ET: 11/2018
Bei einem nicht rechtsfähigen wirtschaftlichen Verein haften die Mitglieder zumindest dann ebenfalls gem. § 128 HGB für Verbindlichkeiten, wenn ein Handelsgewerbe betrieben wird.
2. Persönliche Haftung
Tz. 8
Stand: EL 109 – ET: 11/2018
Nach § 54 Satz 2 BGB (Anhang 12a) haftet bei einem nichtrechtsfähigen Verein aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins gegenüber Dritten abgeschlossen wird, der Handelnde persönlich. Handeln mehrere gleichzeitig im Auftrag des Vereins, haften sie als Gesamtschuldner.
Tz. 9
Stand: EL 109 – ET: 11/2018
Diese persönliche Haftung kann durch die Vereinssatzung nicht ausgeschlossen werden (vgl. Palandt, BGB-Kommentar zu § 54 Satz 2 BGB; s. § 54 Satz 2 BGB, Anhang 12a), ein Ausschluss muss vielmehr mit dem Geschäftsgegner ausdrücklich vereinbart werden, damit er wirksam ist.
Bei Parteien findet gem. § 37 PartG die Bestimmung des § 54 Satz 2 BGB (Anhang 12a) keine Anwendung.
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