Tz. 8

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Nach § 54 Satz 2 BGB (Anhang 12a) haftet bei einem nichtrechtsfähigen Verein aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins gegenüber Dritten abgeschlossen wird, der Handelnde persönlich. Handeln mehrere gleichzeitig im Auftrag des Vereins, haften sie als Gesamtschuldner.

 

Tz. 9

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Diese persönliche Haftung kann durch die Vereinssatzung nicht ausgeschlossen werden (vgl. Palandt, BGB-Kommentar zu § 54 Satz 2 BGB; s. § 54 Satz 2 BGB, Anhang 12a), ein Ausschluss muss vielmehr mit dem Geschäftsgegner ausdrücklich vereinbart werden, damit er wirksam ist.

Bei Parteien findet gem. § 37 PartG die Bestimmung des § 54 Satz 2 BGB (Anhang 12a) keine Anwendung.

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