Tz. 12

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Die Satzung eines nichtrechtsfähigen Vereins muss nicht schriftlich abgefasst werden. In der Regel wird sich aber auch der nichtrechtsfähige Verein eine Satzung geben.

 

Tz. 13

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Die Satzung muss enthalten:

  • den Namen des Vereins;
  • den Sitz des Vereins. Ist kein Sitz in der Satzung festgelegt, so gilt der Ort, an dem die Vereinsverwaltung geführt wird, als Vereinssitz (s. § 24 BGB, Anhang 12a);
  • das Geschäftsjahr;
  • die Festlegung des verfolgten Zwecks und der Ziele. Diese können entweder ideell oder wirtschaftliche sein;
  • Regelung über Vorstand.
 

Tz. 14

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Die Satzung soll darüber hinaus weitere Bestimmungen enthalten:

  • die Form des Beitritts und Austritts der Mitglieder,
  • ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind und wer sie festsetzt,
  • die Zusammensetzung des Vorstandes,
  • die Voraussetzungen, unter denen eine Mitgliederversammlung einzuberufen ist,
  • die Form der Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • die Form der Versammlungsbeschlüsse.

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