Tz. 12
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Die Satzung eines nichtrechtsfähigen Vereins muss nicht schriftlich abgefasst werden. In der Regel wird sich aber auch der nichtrechtsfähige Verein eine Satzung geben.
Tz. 13
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Die Satzung muss enthalten:
- den Namen des Vereins;
- den Sitz des Vereins. Ist kein Sitz in der Satzung festgelegt, so gilt der Ort, an dem die Vereinsverwaltung geführt wird, als Vereinssitz (s. § 24 BGB, Anhang 12a);
- das Geschäftsjahr;
- die Festlegung des verfolgten Zwecks und der Ziele. Diese können entweder ideell oder wirtschaftliche sein;
- Regelung über Vorstand.
Tz. 14
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Die Satzung soll darüber hinaus weitere Bestimmungen enthalten:
- die Form des Beitritts und Austritts der Mitglieder,
- ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind und wer sie festsetzt,
- die Zusammensetzung des Vorstandes,
- die Voraussetzungen, unter denen eine Mitgliederversammlung einzuberufen ist,
- die Form der Einberufung der Mitgliederversammlung,
- die Form der Versammlungsbeschlüsse.
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