Tz. 6
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Für Verbindlichkeiten des nicht rechtsfähigen Idealvereins haftet grundsätzlich allein dieser selbst. Eine persönliche Haftung der Mitglieder gibt es genauso wenig wie im Fall der Rechtsfähigkeit.
Tz. 7
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Bei einem nicht rechtsfähigen wirtschaftlichen Verein haften die Mitglieder zumindest dann ebenfalls gem. § 128 HGB für Verbindlichkeiten, wenn ein Handelsgewerbe betrieben wird. Diese Haftung kann nur für Rechtsgeschäfte durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Vertragspartner ausgeschlossen werden.
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