Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Eine Einrichtung, die der Öffentlichkeit ein Naturdenkmal (z. B. eine sehenswerte Höhle) zugänglich macht, kann gemeinnützigen Zwecken dienen. Sie kann u. a. auch die Heimatpflege und Heimatkunde fördern. S. § 52 Abs. 2 Nr. 22 AO, Anhang 1b.

Die Einnahmen (Eintrittsgelder) sind im Rahmen eines Zweckbetriebes i. S. d. § 65 AO (Anhang 1b) zu erfassen. Gewinne sind für die Besteuerung nicht schädlich, weil Zweckbetriebe Ertragsteuerfreiheit genießen.

Werden von derartigen Einrichtungen jedoch eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, fehlt es an der für die Gemeinnützigkeit erforderlichen Selbstlosigkeit (s. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b) mit der Folge, dass keine Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit mehr in Betracht kommt.

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