Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Naherholungsvereine sind wegen des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes i. S. d. Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder als steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften (Einrichtungen) anzuerkennen.

Für diese Vereine sind die gesetzlichen Vorschriften, die für die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit für die Naherholung gelten, in § 52 Abs. 2 Nr. 8, 22 AO (Anhang 1b) verankert.

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz vom 25.03.2002, BGBl I 2002, 1193 gehört u. a. zu den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass

  • die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  • die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  • die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume,
  • die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind.

Für Naherholungsvereine ist direkte (unmittelbare) Zuwendungs-/Spendenempfangsberechtigung gegeben. Mitgliedsbeiträge sind Zuwendungen, die ebenfalls als Spenden i. S. v. § 10b EStG (Anhang 10) abgezogen werden können.

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