Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Nachbarschaftsvereine, deren Mitglieder kleinere Dienstleistungen verschiedener Art gegenüber anderen Vereinsmitgliedern erbringen (z. B. kleinere Reparaturen, Hausputz, Kochen, Kinderbetreuung, Nachhilfeunterricht, häusliche Pflege) sind grundsätzlich nicht gemeinnützig, weil durch die gegenseitige Unterstützung in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen der Mitglieder gefördert werden und damit sowohl gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit (s. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b) verstoßen wird als auch der Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit nach § 52 AO (Anhang 1b) nicht erfüllt wird. Eine Körperschaft verfolgt dann in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, wenn sie vorrangig und somit nicht nur nebenbei ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen oder die ihrer Mitglieder fördert, BFH vom 23.10.1991, I R 19/91, BStBl II 1992, 62. Gemeinnützigkeit kann aber in Betracht kommen, wenn lt. Satzung die Altenhilfe oder mildtätige Zwecke i. S. v. § 53 AO (Anhang 1b) gefördert werden. Soweit sich der Zweck der Körperschaft zusätzlich auf die Erteilung von Nachhilfeunterricht und Kinderbetreuung erstreckt, kommt auch eine Anerkennung wegen Förderung der Jugendhilfe in Betracht, vorausgesetzt, dass die aktiven Mitglieder ihre Dienstleistungen als Hilfspersonen der Körperschaft (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO, Anhang 1b) ausüben (s. AEAO zu § 52 AO TZ 5, Anhang 2). Die OFD Frankfurt a. M. hat dafür Leitlinien und eine Mustersatzung entworfen (OFD Frankfurt vom 03.01.2011, S 0171 A – 124 – St 53).

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