Tz. 32

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Zu den Reisekosten gehören auch die Verpflegungsmehraufwendungen und die Übernachtungskosten. Derartige Kosten können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zum Abzug gelangen. Eine steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber kann beim Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Rahmen der Höchstbeträge (Pauschsätze) erfolgen. Verpflegungsmehraufwendungen können mit den steuerlichen Pauschbeträgen geltend gemacht werden. Die Übernachtungskosten sind im Regelfall durch Belege nachzuweisen. Der Arbeitgeber kann diese Kosten im Rahmen des zulässigen Werbungskostenabzugs oder die tatsächlichen Aufwendungen oder mit einem Pauschbetrag von 20 EUR für jede Übernachtung an seine Arbeitnehmer steuerfrei erstatten, s. "Reisekosten".

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