Tz. 21

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Werden die Musiker für den Verein tätig, liegt das Tätigwerden entweder im Rahmen ihrer Mitgliedschaft des Vereins oder der Verein (Arbeitgeber) beschäftigt sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arbeitnehmer. Die Entscheidung, ob ein Dienstverhältnis vorliegt, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der Lohnsteuerdurchführungsverordnung zu treffen. Maßgebende gesetzliche Vorschrift ist § 1 LStDV (Anhang 8). S. auch BMF vom 05.10.1990, BStBl I 1990, 638 ("Künstlererlass") in Verbindung mit BMF vom 09.07.2014, BStBl I 2014, 1103.

 

Tz. 22

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Der Verein als Arbeitgeber kann die Musiker auch im Rahmen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen anstellen. Werden geringfügig Beschäftigte beim Verein angestellt, hat dieser als Arbeitgeber Pauschalabgaben an die Bundesknappschaft zu entrichten.

Zu Einzelheiten s. "Aushilfskräfte".

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