Tz. 15

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Bei bekannten Musikgruppen, die ständig unter der Leitung desselben Kapellenleiters stehen und auch nur unter diesem Namen bekannt sind, tritt der Kapellenleiter als Unternehmer bzw. Arbeitgeber der Musiker auf. Die Verträge schließt in solch einem Falle der Kapellenleiter im eigenen Namen und für eigene Rechnung mit den Veranstaltern ab. Der Kapellenleiter ist in diesen Fällen einkommen-, umsatz- und ggf. gewerbesteuerpflichtig. Die an die einzelnen Musiker seines Ensembles gezahlten Vergütungen kann er als Betriebsausgaben abziehen. Bezüglich der Gehaltszahlungen, die den Musikern aus dem Dienstverhältnis zufließen, ist der Kapellenleiter verpflichtet, Lohnsteuerabzugsbeträge von den einzelnen Musikern einzubehalten, dem Finanzamt anzumelden und an dieses abzuführen. Sozialversicherungsbeiträge sind an die Träger der Sozialversicherung abzuführen.

Der Kapellenleiter kann darüber hinaus Reisekosten im Rahmen der steuerlichen Pauschsätze ersetzen (oder darüber hinaus, dann ggf. unter Einbehalt anteiliger Lohnsteuer) oder Instrumentengeld zahlen. Das Instrumentengeld gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (s. BFH vom 21.08.1995, BStBl II 1995, 906).

Ferner s. "Reisekosten".

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