Tz. 8

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Fehlt es bei einer losen Musikformation an klaren und eindeutigen Vereinbarungen und tritt die Musikkapelle nicht einheitlich (als eigene Gesellschaft) in Erscheinung, bestehen unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen Musikern und dem jeweiligen Veranstalter (Gastwirt, Verein usw.). Diese Rechtsbeziehungen können auf einem Dienstverhältnis (Anstellung) oder auf der Ausübung einer selbständigen (freiberuflichen) oder ggf. gewerblichen Tätigkeit der jeweiligen einzelnen Musiker beruhen.

1. Arbeitnehmer

 

Tz. 9

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Ein Dienstverhältnis zum Veranstalter kann nur angenommen werden, wenn dem Veranstalter allgemein die Arbeitskraft geschuldet wird und nicht nur ein spezifischer Auftritt (ein Werk). Die Arbeitskraft wird geschuldet, wenn der Verpflichtete unter der Leitung des Arbeitgebers steht und dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Der Musiker muss also in das Unternehmen des Veranstalters eingegliedert sein, beispielsweise, indem er sich für eine Veranstaltungsreihe, deren Konkretisierung durch den Veranstalter erfolgt, zur Verfügung stellt.

Ein Dienstverhältnis ist nicht anzunehmen, wenn ein Musiker oder die Kapelle nur gelegentlich bei einem Veranstalter auftritt, d. h. etwa nur für einen Abend oder ein Wochenende verpflichtet wird.

Wenn die Auftritte von Zeit zu Zeit in Abständen von mehreren Wochen erfolgen, fehlt es nach den Umständen des Falls an einem lohnsteuerrelevanten Anstellungsverhältnis (s. FG Nürnberg vom 27.02.1985, EFG 1985, 395, rkr., sowie Hessisches FG vom 11.09.1980, EFG 1981, 245). Hingegen ist ein lohnsteuerrelevantes Anstellungsverhältnis angenommen worden im Fall eines Restaurant-Pianisten, der über einen längeren Zeitraum regelmäßig Gäste unterhielt, s. FG Baden-Württemberg vom 24.04.2007, 4 K 200/04 (rkr.)

 

Tz. 10

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Spielen Musiker auf Feiern von Privatpersonen, so sind sie im Regelfall keine Arbeitnehmer, s. auch BMF vom 05.10.1990, BStBl I 1990, 638 ("Künstlererlass") in Verbindung mit BMF vom 09.07.2014, BStBl I 2014, 1103. In diesem Schreiben wird zur Frage Stellung genommen, ob gastspielverpflichtete Künstler bei Theaterunternehmen und ob Künstler und Angehörige verwandter Berufe bei ihrer Tätigkeit bei Rundfunkanstalten als selbständig bzw. unselbständig anzusehen sind. Zu Aushilfsmusikern eines Orchesters s. FG Köln vom 21.07.1981, EFG 1982, 345 rkr.

2. Selbständigkeit

 

Tz. 11

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Sind die Musiker nicht Arbeitnehmer, unterliegen die von den Veranstaltern gezahlten Vergütungen nicht dem Lohnsteuerabzug. Sozialversicherungsbeiträge fallen ebenfalls nicht an. Es handelt sich um Einnahmen aus einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit. Allerdings muss der Veranstalter (der Verein) beachten, dass bei auslandsansässigen Musikern Quellensteuer (Abzugsteuer nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG) einzubehalten und durch den Veranstalter abzuführen sein kann. Bei auslandsansässigen Künstlern ist in besonderer Weise auf eine ordnungsgemäße Rechnungstellung und eine saubere vertragliche Formulierung (auch zur Frage der Umsatzsteuer und eines Quellensteuereinbehalts) zu achten. Den an der Musikkapelle beteiligten Musikern wird im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung der auf Ebene der Gruppe (Mitunternehmerschaft) einheitlich und bindend festgestellte Gewinn aus der Musikertätigkeit anteilig als Einkünfte aus Selbständigkeit (oder aus Gewerbebetrieb) zugerechnet.

 

Tz. 12

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Eine gewerbliche Tätigkeit ist nur gegeben, wenn diese nicht künstlerisch ausgeübt oder durch gewerbliche Tätigkeit überlagert (infiziert) wird (s. BFH vom 19.08.1982, BStBl II 1983, 7). Zur Abgrenzungsproblematik s. "Musiker" Tz. 3 ff.

3. Nebenberuflich tätige Musiker

 

Tz. 13

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Bei nebenberuflich tätigen Musikern, die als Mitglieder einer Musikkapelle bei Volksfesten, Festveranstaltungen oder in Gaststätten auftreten, liegt ein Arbeitsverhältnis zum Veranstalter regelmäßig nicht vor, wenn die Musiker nur für ein oder zwei Abende oder für ein Wochenende verpflichtet werden. Vielmehr ist von einer selbständig ausgeübten Tätigkeit auszugehen. Tritt die Kapelle sowohl beim Abschluss der Verträge als auch bei ihren späteren Darbietungen als Einheit auf, indem sie z. B. unter ihrem Bandnamen in Erscheinung tritt, so ist die Gesamtheit der beteiligten Musiker in der Rechtsform einer GbR als Unternehmer zu behandeln. Soweit dagegen der Kapellenleiter die Musikkapelle nicht nur musikalisch, sondern auch organisatorisch und wirtschaftlich führt, selbst die Verträge mit den Veranstaltern im eigenen Namen abschließt und Inhalt und Zusammensetzung der musikalischen Darbietungen bestimmt, muss i. d. R. davon ausgegangen werden, dass der Leiter der Kapelle eine unternehmerische Tätigkeit ausübt. Zwischen den übrigen Kapellenmitgliedern und dem Kapellenleiter kann ein Arbeitsverhältnis anzunehmen sein, es sei denn, dass ein Musiker nur für einzelne Auftritte engagiert wird (s. BFH vom 07.09.1961, HFR 1962, 68 und BFH vom 10.09.1976, BStBl II 197...

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