Tz. 14

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Liegt ein auf Dauer angelegtes Vertragsverhältnis vor, spricht diese Tatsache für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Werden Musiker für die Dauer der Karnevalssession der Faschingszeit einmal wöchentlich von einem Gastwirt verpflichtet, ist ggf. ein Arbeitsverhältnis anzunehmen.

Verpflichtet ein Verein anlässlich einer Karnevals- oder Faschingsveranstaltung Musiker, liegt nur ein gelegentliches Tätigwerden vor. Die Musiker sind dann keine Arbeitnehmer des Vereins.

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