Tz. 13

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Bei nebenberuflich tätigen Musikern, die als Mitglieder einer Musikkapelle bei Volksfesten, Festveranstaltungen oder in Gaststätten auftreten, liegt ein Arbeitsverhältnis zum Veranstalter regelmäßig nicht vor, wenn die Musiker nur für ein oder zwei Abende oder für ein Wochenende verpflichtet werden. Vielmehr ist von einer selbständig ausgeübten Tätigkeit auszugehen. Tritt die Kapelle sowohl beim Abschluss der Verträge als auch bei ihren späteren Darbietungen als Einheit auf, indem sie z. B. unter ihrem Bandnamen in Erscheinung tritt, so ist die Gesamtheit der beteiligten Musiker in der Rechtsform einer GbR als Unternehmer zu behandeln. Soweit dagegen der Kapellenleiter die Musikkapelle nicht nur musikalisch, sondern auch organisatorisch und wirtschaftlich führt, selbst die Verträge mit den Veranstaltern im eigenen Namen abschließt und Inhalt und Zusammensetzung der musikalischen Darbietungen bestimmt, muss i. d. R. davon ausgegangen werden, dass der Leiter der Kapelle eine unternehmerische Tätigkeit ausübt. Zwischen den übrigen Kapellenmitgliedern und dem Kapellenleiter kann ein Arbeitsverhältnis anzunehmen sein, es sei denn, dass ein Musiker nur für einzelne Auftritte engagiert wird (s. BFH vom 07.09.1961, HFR 1962, 68 und BFH vom 10.09.1976, BStBl II 1977, 178 m. w. N.). Das einzelne Mitglied einer Musikkapelle kann Unternehmer sein, wenn sich die einzelnen Mitglieder selbst gegenüber dem Veranstalter für den jeweiligen Auftritt verpflichten und somit der Veranstalter auf die Zusammensetzung der Gruppe einwirken kann. Zum Steuersatz bei Musikkapellen s. Abschn. 12.5 UStAE.

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