Tz. 11

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Sind die Musiker nicht Arbeitnehmer, unterliegen die von den Veranstaltern gezahlten Vergütungen nicht dem Lohnsteuerabzug. Sozialversicherungsbeiträge fallen ebenfalls nicht an. Es handelt sich um Einnahmen aus einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit. Allerdings muss der Veranstalter (der Verein) beachten, dass bei auslandsansässigen Musikern Quellensteuer (Abzugsteuer nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG) einzubehalten und durch den Veranstalter abzuführen sein kann. Bei auslandsansässigen Künstlern ist in besonderer Weise auf eine ordnungsgemäße Rechnungstellung und eine saubere vertragliche Formulierung (auch zur Frage der Umsatzsteuer und eines Quellensteuereinbehalts) zu achten. Den an der Musikkapelle beteiligten Musikern wird im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung der auf Ebene der Gruppe (Mitunternehmerschaft) einheitlich und bindend festgestellte Gewinn aus der Musikertätigkeit anteilig als Einkünfte aus Selbständigkeit (oder aus Gewerbebetrieb) zugerechnet.

 

Tz. 12

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Eine gewerbliche Tätigkeit ist nur gegeben, wenn diese nicht künstlerisch ausgeübt oder durch gewerbliche Tätigkeit überlagert (infiziert) wird (s. BFH vom 19.08.1982, BStBl II 1983, 7). Zur Abgrenzungsproblematik s. "Musiker" Tz. 3 ff.

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