Tz. 3
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Wenn die Musikkapelle demnach keine künstlerische, sondern eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, ist diese auf Ebene der Gesellschaft gewerbesteuerpflichtig. Gewerbesteuer ist zu entrichten, wenn der im betreffenden Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) durch die Personengesellschaft erzielte Gewerbeertrag den Freibetrag i. H. v. 24 500 EUR (s. § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG, Anhang 7) übersteigt. Die Steuermesszahl für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages durch die jeweilige Gemeinde beträgt 3,5 % (s. § 11 Abs. 2 GewStG, Anhang 7). S. "Gewerbesteuer".
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