Tz. 26

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Als Betriebsausgaben können beispielsweise zum Abzug zugelassen werden

  • Fahrten zu Proben,
  • Fahrten zu Auftritten,
  • Fahrten zu Veranstaltern (Vertragsabschlüsse).
 

Tz. 27

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Zum Nachweis der in einem Pkw gefahrenen Kilometer empfiehlt sich die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches oder andere plausible Dokumentation. Die laut Fahrtenbuch nachgewiesenen km können pro gefahrenen km mit mindestens 0,30 EUR als Betriebsausgaben zum Abzug gelangen. Wird der Abzug der tatsächlichen (höheren) Kosten begehrt, müssen diese durch Vorlage von Belegen nachgewiesen werden. Als Nachweis kommen Benzinquittungen, Reparaturrechnungen und die Anschaffungskosten des Fahrzeugs in Betracht. Die Aufteilung der Gesamtkosten erfolgt im Verhältnis der beruflichen gefahrenen zu den privat gefahrenen km. Bei den Anschaffungskosten des Pkw ist zu beachten, dass der Gesamtkaufpreis auf die entsprechende Nutzungsdauer aufgeteilt wird. Nur der anteilige Betrag kann in dem betreffenden Jahr in die Berechnung eingehen. In der Regel wird bei einem Pkw eine Nutzungsdauer von sechs Jahren angenommen. S. "Reisekosten".

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