Tz. 9

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Ein Dienstverhältnis zum Veranstalter kann nur angenommen werden, wenn dem Veranstalter allgemein die Arbeitskraft geschuldet wird und nicht nur ein spezifischer Auftritt (ein Werk). Die Arbeitskraft wird geschuldet, wenn der Verpflichtete unter der Leitung des Arbeitgebers steht und dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Der Musiker muss also in das Unternehmen des Veranstalters eingegliedert sein, beispielsweise, indem er sich für eine Veranstaltungsreihe, deren Konkretisierung durch den Veranstalter erfolgt, zur Verfügung stellt.

Ein Dienstverhältnis ist nicht anzunehmen, wenn ein Musiker oder die Kapelle nur gelegentlich bei einem Veranstalter auftritt, d. h. etwa nur für einen Abend oder ein Wochenende verpflichtet wird.

Wenn die Auftritte von Zeit zu Zeit in Abständen von mehreren Wochen erfolgen, fehlt es nach den Umständen des Falls an einem lohnsteuerrelevanten Anstellungsverhältnis (s. FG Nürnberg vom 27.02.1985, EFG 1985, 395, rkr., sowie Hessisches FG vom 11.09.1980, EFG 1981, 245). Hingegen ist ein lohnsteuerrelevantes Anstellungsverhältnis angenommen worden im Fall eines Restaurant-Pianisten, der über einen längeren Zeitraum regelmäßig Gäste unterhielt, s. FG Baden-Württemberg vom 24.04.2007, 4 K 200/04 (rkr.)

 

Tz. 10

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Spielen Musiker auf Feiern von Privatpersonen, so sind sie im Regelfall keine Arbeitnehmer, s. auch BMF vom 05.10.1990, BStBl I 1990, 638 ("Künstlererlass") in Verbindung mit BMF vom 09.07.2014, BStBl I 2014, 1103. In diesem Schreiben wird zur Frage Stellung genommen, ob gastspielverpflichtete Künstler bei Theaterunternehmen und ob Künstler und Angehörige verwandter Berufe bei ihrer Tätigkeit bei Rundfunkanstalten als selbständig bzw. unselbständig anzusehen sind. Zu Aushilfsmusikern eines Orchesters s. FG Köln vom 21.07.1981, EFG 1982, 345 rkr.

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