Tz. 7

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Da die selbständigen Musiker bzw. Musikgruppen Unternehmer i. S. d. UStG sind (s. § 2 UStG, Anhang 5), haben sie ihre in Form von Musikdarbietungen erbrachten Umsätze nach dem Umsatzsteuergesetz in Rechnung zu stellen und zu versteuern. Ggf. kann bei Vorliegen der entsprechenden Bedingungen die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (Anhang 5) oder die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG, Anhang 5) in Betracht kommen.

 

Tz. 8

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Für Solomusiker hat der EuGH im Urteil vom 03.04.2003, Rs. C 144/00, UR 2003, 248 entschieden, dass auch für diese eine Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (Anhang 5) respektive EU-Mehrwertsteuerrecht in Betracht kommt, wenn die entsprechende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorgelegt wird. Leistungen eines Dirigenten, dem die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass er die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie etwa ein Orchester oder Kammermusikensemble, sind nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG steuerfrei (BFH vom 22.08.2019, V R 14/17, BStBl II 2020, 720). Der Dirigent, dessen Leistungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG steuerfrei sind, kann Vorsteuerbeträge auf im Inland erbrachte Vermittlungsleistungen ausländischer Konzertagenturen auch dann nicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG abziehen, wenn er sie für Leistungen bezieht, die er im Ausland erbringt und die dort steuerbar und steuerpflichtig sind. Wird die Bescheinigung nicht erteilt, ist für die Umsätze, die von Orchestern und Solomusikern getätigt werden, ggf. der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG (Anhang 5) anwendbar. Die Steuerermäßigung erstreckt sich auch auf die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten. Die Theatervorführung oder das Konzert müssen den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen (vgl. BFH vom 26.04.1995, XI R 20/94, BStBl II 1995, 519). Als Konzerte sind für Zwecke der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes musikalische und gesangliche Aufführungen anzusehen, nicht jedoch das bloße Abspielen eines Tonträgers durch einen Diskjockey. Jedoch kann eine "Techno"-Veranstaltung ein Konzert i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sein, BFH vom 23.07.2020, V R 17/17, BStBl II 2021, 406. Auch Rockkonzerte, die den Besuchern Tanz ermöglichen, können Konzerte sein, BFH vom 26.04.1995, XI R 20/94, a. a. O. Leistungen anderer Art, die in Verbindung mit der Veranstaltung erbracht werden, müssen so untergeordnet sein, dass dadurch der Charakter als Theatervorführung oder Konzert nicht beeinträchtigt wird. Eine Diashow, die für sich betrachtet nicht der Steuersatzermäßigung unterliegt, kann im Zusammenspiel mit den anderen Elementen einer Show ihren Charakter als bloße Vorführung von Bildern verlieren und dabei untrennbarer Bestandteil einer einheitlichen theater- und konzertähnlichen Leistung werden, auf die § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG anzuwenden ist, BFH vom 28.09.2022, XI R 5/22, NV. Nicht begünstigt sind gesangliche, kabarettistische oder tänzerische Darbietungen im Rahmen einer Discoveranstaltung, Sportveranstaltung oder zur Unterhaltung der Besucher von Gaststätten, s. a. Tz. 12.5.2 UStAE. Weitere Einzelheiten s. "Umsatzsteuer" Tz. 329 ff.

 

Tz. 9

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Der Steuersatz für die getätigten Umsätze beträgt bei rein unterhaltenden Darbietungen oder "gemischten" Veranstaltungen 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5), soweit nicht der ermäßigte Steuersatz von 7 % einschlägig ist (s. o. Rz. 8 sowie § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG, Anhang 5).

 

Tz. 10

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Der Musiker, der mit seinen Umsätzen nicht von der Umsatzsteuer (z. B. nach § 4 Nr. 20a UStG oder als Kleinunternehmer) befreit ist, darf gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) Vorsteuerbeträge abziehen, die ihm/ihr (ggf. der Musikkapelle als Unternehmer) für Eingangsleistungen (Erwerb von Instrumenten usw.) als Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde. S. a. "Kleinbetragsrechnungen".

 

Tz. 11

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Die Umsatzsteuerzahllast, die sich nach Abzug der Vorsteuerbeträge ergibt, ist an das Finanzamt abzuführen.

 

Tz. 12

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Zur Frage der Kleinunternehmerbesteuerung s. "Umsatzsteuer" Tz. 347 ff.

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