Tz. 5

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Im Falle der gewerblichen Betätigung kann auf die Abgabe einer Gewerbesteuererklärung nicht verzichtet werden. Nach § 2 GewStG (Anhang 7) unterliegt der Gewerbeertrag jedes gewerblichen Unternehmens der Gewerbesteuer. Da die gewerbliche Musikdarbietung nicht von der Gewerbesteuer befreit ist, sind die Musiker bzw. die Kapellen zur Gewerbesteuer heranzuziehen.

 

Tz. 6

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Das Finanzamt setzt den Gewerbesteuermessbetrag fest, auf den die Gemeinde zur Ermittlung der Gewerbesteuer ihren jeweiligen Gewerbesteuerhebesatz anwendet. Der Gewerbesteuermessbetrag wird aus dem Gewerbeertrag (gewerblicher Gewinn nach Berücksichtigung von Hinzu- und Abrechnungen nach dem GewStG) ermittelt.

Der Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag beträgt nach Abzug eines Freibetrages i. H. v. 24 500 EUR (s. § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG, Anhang 7): 3,5 % (Steuermesszahl) des Gewerbeertrags (s. § 11 Abs. 2 GewStG, Anhang 7).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge