Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Ertragsteuerliche Behandlung

Museumsshops gehören zum Zweckbetrieb, soweit diese Ausstellungskataloge, Abbildungen von Exponaten, Museumsführer etc. veräußern.

Hingegen führt der Verkauf von zugekauften Gegenständen mit künstlerischem Bezug zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (FG Rheinland-Pfalz vom 29.01.2009). Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BFH wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 16.07.2009, AZ.: V B 22/09, BFH/NV 2009, 1827).

Der Verkauf von Künstlermonografien von Künstlern, die im Museum ausgestellt und auch im Buchhandel erhältlich sind, sind als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu werten (Alber, Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht, Teil I, Tz. 282).

Umsatzsteuerliche Behandlung

Der Verkauf von Katalogen und Museumsführern ist ebenfalls von der Umsatzsteuerbefreiung umfasst, soweit die Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 UStG (Anhang 5) erfüllt sind (vgl. Stichwort "Museen").

Der Verkauf von Kunstpostkarten, Fotografien, Dias, Plakaten, Reproduktionen, Abgüssen, Nachbildungen, Fotodrucken und Bildbänden sind als Museumsleistungen nur dann umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 20 UstG (Anhang 5), wenn

  • es sich um Darstellungen von Objekten des betreffenden Museums handelt,
  • das Museum die Gegenstände selbst herstellt oder selbst herstellen lässt,
  • die Gegenstände ausschließlich in dem Museum vertrieben werden.

Gleiches gilt für den Verkauf von Literatur, die im Bezug zu den Sammlungen des entsprechenden Museums steht (vgl. A 4.20.3 Abs. 3 UStAE).

Literaturverzeichnis:

Alber, Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht, Stuttgart 2018

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