Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Modellfluggemeinschaften können als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften anerkannt werden. § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (s. Anhang 1b) nennt die Förderung des Modellflugs ausdrücklich als steuerbegünstigten Zweck (s. AEAO zu § 52 AO TZ 10, Anhang 2). Diese Vereinstypen sollten daher die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit bei ihren zuständigen Finanzämtern beantragen. Für das Anerkennungsverfahren ist die Vorlage einer Satzung notwendig, die ggf. an die Mustersatzung (steuerlich notwendige Bedingungen für die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit) anzupassen ist. S. "Modellflugabteilungen".

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