Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Vereine, die den Modellflug fördern, erhalten für ihre Modellflugabteilungen die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit. Sie können daher für diese Abteilungen auch steuerbegünstigte Zuwendungen in Empfang nehmen. Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren können aber nicht zum Abzug bei den Sonderausgaben (hier: Zuwendungen/Spenden) gelangen (s. § 10b Abs. 1 EStG, Anhang 10). S. hierzu auch AEAO zu § 52 AO TZ 10 (s. Anhang 2). S. "Freizeitaktivitäten/-gestaltung", s. "Hobby- und Freizeitvereine", s. "Gemeinnützigkeit".

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