Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Betreibt ein Modellbauverein neben dem Modellflug auch den Schiffs- und Automodellbau, soll er bereits in der Vergangenheit regelmäßig gemeinnützige Zwecke i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO a. F. verfolgen. Das Hessische FG (Urteil vom 17.08.1993, EFG 1994, 444) geht davon aus, dass § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO a. F. keine abschließende Aufzählung der steuerlichen Freizeitbetätigungen enthält. Gegen das Urteil des Hessischen FG wurde Revision eingelegt (AZ des BFH: I/R 153/93). Mit der Entscheidung des BFH vom 14.09.1994, BStBl II 1995, 499 wird die Förderung des Modellbaus und Modellsports anerkannt, weil die Förderung des Modellflugs geeignet ist, die Allgemeinheit auf materiellem und geistigem Gebiet selbstlos zu fördern.

Der BFH hat mit dem Urteil vom 21.12.1994, BFH/NV 1995, 1045 bestätigt, dass die Förderung des Schiffs- und Automodellbaus und des Schiffsmodellsports als gemeinnützige Zielsetzung i. S. d. § 52 AO (s. Anhang 1b) anzusehen ist. Diese Tätigkeiten seien in gleicher Weise und mindestens im gleichen Umfang wie die Förderung des Modellflugs, der ausdrücklich in § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO a. F. genannt ist, dazu geeignet, die Allgemeinheit auf materiellem und geistigem Gebiet selbstlos zu fördern. Diese Entscheidung dürfte in gleicher Weise für alle Arten des Modellbaus und Modellsports gelten. Nach dem AEAO zu § 52 AO TZ 10 (s. Anhang 2) soll auch die Förderung des Baus und Betriebs von Schiffs-, Auto-, Eisenbahn- und Drachenflugmodellen identisch mit der Förderung des Modellflugs sein, mit der Folge, dass auch diese Zwecke als gemeinnützig anzuerkennen sind.

Die besondere Förderungswürdigkeit dieser Vereinstypen hat der Gesetzgeber seit 01.01.2007 in § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (s. Anhang 1b) geregelt. Vgl. hierzu im Einzelnen AEAO zu § 52 TZ 10.

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