Tz. 19

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Liegt bei einer steuerbegünstigten Einrichtung ein Verstoß gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung vor, kann das Finanzamt ihr eine angemessene Frist für die Verwendung der Mittel setzen (§ 63 Abs. 4 Satz 1 AO, Anhang 1b). Diese Frist soll nicht dazu führen, dass eine steuerbegünstigte Körperschaft ihre Mittel verschleudern muss und beträgt in der Regel zwischen zwei bis drei Jahre. Wenn die Mittel innerhalb der Fristsetzung ordnungsgemäß verwendet wurden, gilt der Verstoß gegen die Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung als geheilt (§ 63 Abs. 4 Satz 2 AO, Anhang 1b). Sollte die steuerbegünstigte Einrichtung die Frist nicht einhalten, wäre ihr die Steuerbegünstigung für die Zeiträume abzuerkennen, in denen sie die zeitnah zu verwendenden Mittel unzulässiger Weise thesauriert hat.

Bei der Fristsetzung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.

Literatur:

Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl., Achim 2015; Schröder, Zeitnahe Mittelverwendung und Rücklagenbildung nach §§ 55 und 58 AO – Ein ökonomisches Verfahren zur Ermittlung und Darstellung, DStR 2005, 1238; Nolte, Die Entwicklungen bei der Mittelverwendungsrechnung gemeinnütziger Organisationen, DStR 2014, 1350.

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