Tz. 11

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Bei größeren steuerbegünstigten Einrichtungen kann der Nachweis der zeitnahen Mittelverwendung nur noch durch eine separate Mittelverwendungsrechnung geführt werden, da darin die vorhandenen Mittel aufgeschlüsselt und zugeordnet und deren Verwendung nachvollziehbar dargestellt wird.

 

Tz. 12

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Als ein Modell einer Mittelverwendungsrechnung kann m. E. nachfolgendes Rechenschema verwendet werden:

In einem ersten Schritt muss dabei das vorhandene Vermögen (Aktivseite der Bilanz) der steuerbegünstigten Einrichtung entsprechend seiner Verwendung in drei Gruppen zugeordnet werden.

 

Tz. 13

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

  • Gruppe I – steuerbegünstigt genutztes Vermögen

Zu dieser Gruppe gehören alle Vermögensgegenstände, die unmittelbar für die satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke genutzt werden.

Dazu zählen die Vermögensgegenstände, die in dem ideellen Bereich oder den Zweckbetrieben (§§ 6568 AO, Anhang 1b) verwendet werden.

 

Tz. 14

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

  • Gruppe II – steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Dort sind die Werte der Vermögensgegenstände zu erfassen, die in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendet werden. So dürfen die Mittel, mit denen ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb errichtet wird, keine zeitnah zu verwendenden Mittel sein. Auch sind ggf. Bankguthaben und Bargeldbestände dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen, soweit es sich um betrieblich genutzte Konten oder Kassen handelt.

Hinweis:

Bei der Gründung des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist nachzuweisen und zu dokumentieren, dass dieser nur mit gebundenen Vermögen errichtet wurde.

 

Tz. 15

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

  • Gruppe III – sonstige Vermögensgegenstände

In diese Gruppe kommen alle Aktivposten, die nicht in eine der beiden ersten Gruppen eingeordnet werden können. Dazu zählen insbesondere die freien Mittel und die Wirtschaftsgüter der Vermögensverwaltung, Bargeldbestände, Bankguthaben und sonstige Vermögensanlagen (Grundstücke; Wertpapiere usw.).

Die bestehenden Forderungen sind, soweit sie nicht einer der beiden ersten Gruppen zugeordnet werden können, m. E. nicht mit einzubeziehen, da diese Mittel noch nicht zugeflossen sind und daher auch noch nicht verfügbar sind.

 

Tz. 16

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Die Summe der Gruppen I – III bildet die Gesamtsumme der Mittel, über die die steuerbegünstigte Einrichtung verfügt.

Ausgehend von dieser Gesamtsumme der Mittel wird nun der Umfang der zeitnah zu verwendenden Mittel ermittelt, die noch nicht verwendet wurden.

Hierzu werden von der Summe der Mittel die steuerbegünstigt eingesetzten Vermögenswerte (= Gruppe I) und die in dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendeten Vermögenswerte (= Gruppe II) abgezogen. Denn in diesen beiden Gruppen sind entweder zeitnah zu verwendende Mittel steuerbegünstigt eingesetzt worden (Gruppe I) oder es wurde darin gebundenes Vermögen (Gruppe II) verwendet.

Anschließend können die Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit Vermögenswerten der Gruppe III stehen, abgezogen werden.

Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten der Gruppen I und II brauchen nicht berücksichtigt werden, soweit sich diese in den Vermögenswerten widerspiegeln, die bereits abgezogen wurden. Ansonsten können Verbindlichkeiten und Rückstellungen (z. B. Steuerrückstellungen, Pensionsrückstellungen etc.) insoweit abgezogen werden, als hierfür keine Vermögenswerte in der Gruppe I und II angesetzt wurden (z. B. Anspruch einer Rückdeckungsversicherung etc.).

Im nächsten Schritt sind die – in zulässiger Höhe gebildeten – Rücklagen nach § 62 Abs. 1 AO (Anhang 1b) abzuziehen. Dazu zählen die zweckgebundenen Rücklagen (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO, Anhang 1b), die freien Rücklagen (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO, Anhang 1b) und die Rücklagen zum Erhalt der Beteiligungsquote (§ 62 Abs. 1 Nr. 4 AO, Anhang 1b).

Von dem verbleibenden Wert wird nun das darin noch enthaltene gebundene Vermögen der steuerbegünstigten Einrichtung abgezogen.

Das umfasst beispielsweise das Stiftungskapital, Stammkapital oder die sonstigen Zuführungen i. S. d. § 62 Abs. 3 AO, Anhang 1b. Wurde in der Vergangenheit gebundenes Vermögen umgeschichtet, würde zu den ursprünglichen Werten auch noch der erzielte Umschichtungsgewinn kommen. Dies müsste ggf. durch geeignete Unterlagen gegenüber der Finanzverwaltung dargelegt werden können. Nicht zu berücksichtigen sind die Mittel der freien Rücklage (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO, Anhang 1b), da diese bereits in dem Schritt davor abgezogen wurde.

Nun ergibt sich eine Restsumme, die den zeitnah zu verwendenden Mittel entspricht, welche noch nicht für die satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke verwendet wurden. Aufgrund der zweijährigen Verwendungsfrist (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO, Anhang 1b) sind von diesem Wert nun die Zuflüsse an zeitnah zu verwendenden Mittel der beiden Vorjahre abzuziehen. Zu den zeitnah zu verwendenden Mitteln ...

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