Tz. 10

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Die Erstellung einer besonderen Nebenrechnung (Mittelverwendungsrechnung) ist für die meisten kleineren steuerbegünstigten Vereine – soweit sie ab dem VZ 2020 überhaupt noch dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen (s. Tz. III) – jedoch nicht erforderlich.

Bei diesen reicht regelmäßig ein Blick auf die Einnahmen-Überschussrechnungen bzw. die Vermögensaufstellungen zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahrs aus, um daraus ablesen zu können, ob Mittel in unzulässiger Höhe thesauriert worden sind.

 

Praxis-Beispiel:

Der gemeinnützige Umweltschutzverein Grüne Aue e. V. erstellt für die Jahre 2019 und 2020 folgende Einnahmen-Überschussrechnungen nebst Vermögensaufstellungen:

Einnahmen-Überschussrechnung

 
  2019 in EUR 2020 in EUR
Einnahmen        
  • Beiträge
21 460   21 520  
  • Spenden
24 200   24 670  
  • Naturprojekte
1 985   2 496  
  • Erlöse Sommerfest
980 48 625 1 020 49 706
Ausgaben        
  • Mitgliederverwaltung
842   637  
  • Exkursionen
1 875   1 940  
  • Krötenschutz
2 230   1 880  
  • Uferrenaturierung
41 000   46 500  
  • Sommerfest
475 46 522 520 51 477
     
Überschuss   2 103   ./. 1 771

Vermögensaufstellung 2019/2020

 
  2019 in EUR 2020 in EUR
Barkasse 250   200  
Girokonto 1 380   1 200  
Sparbuch 3 500   1 000  
Ausstattung Geschäftsstelle 1 500 6 630 1 350 3 750
     
Verb. Uferrenaturierung 1 000 1 000 0 0
     
Vermögen   5 630   3 750
     
Bestand 01.01. 3 527   5 630  
Zu-/Abgänge 2 103   ./. 1 771  
Bestand 31.12. 5 630 5 630 3 750 3 750
 
Praxis-Beispiel

Angesichts des vorgelegten Zahlenwerks bedarf es keiner dezidierten Mittelverwendungsrechnung um festzustellen, dass der Verein keine zeitnah zu verwendenden Mittel in unzulässiger Höhe thesauriert hat.

So ist erkennbar, dass der Bestand der "freien" Mittel (Bargeld und Bankguthaben) deutlich unterhalb des jährlichen Zuflusses zeitnah zu verwendender Mittel (sämtliche Einnahmen) liegt. Auch die Ausstattung der Geschäftsstelle mit Vermögensgegenständen ist eine zulässige Verwendung zeitnaher Mittel für satzungsmäßige Zwecke, da ein Verein in der Lage sein muss, seine Organisation zu bewältigen. Weiterhin kann aus dem Zahlenwerk abgelesen werden, dass der Verein nur in geringem Umfang Mittel über den 31.12. des jeweiligen Kalenderjahrs zurückbehält. In der Vermögensverwaltung des Vereins sind offenkundig keine größeren Investitionen erfolgt, deren Mittelherkunft ggf. nachvollzogen werden müsste.

Als Faustregel kann festgehalten werden, dass es nur dann weiterer Erläuterungen bedarf, wenn der Bestand der "freien" Mittel den Zufluss von zeitnahen Mitteln der beiden Vorjahre deutlich übersteigt. Daher ist in diesen übersichtlichen Fällen keine weitere Aufschlüsselung (Mittelverwendungsrechnung) erforderlich.

Bei größeren steuerbegünstigten Einrichtungen mit einem großen Mittelaufkommen und entsprechenden Vermögenswerten, wie z. B. Stiftungen, gGmbHs oder großen operativ tätigen Verbänden, ist die Prüfung der zeitnahen und zutreffenden Mittelverwendung allein unter Zuhilfenahme der Jahresabschlüsse oder der Vermögensaufstellungen jedoch regelmäßig nicht mehr möglich.

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