1. Allgemeines

 

Tz. 3

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Ein echter Mitgliedsbeitrag wird dadurch gekennzeichnet, dass das Mitglied für seine Beitragszahlung keine konkrete Gegenleistung erhält. Voraussetzung für die Annahme echter Mitgliedsbeiträge ist, dass die Beiträge gleich hoch sind oder nach einem für alle Mitglieder verbindlichen Bemessungsmaßstab gleichmäßig errechnet werden. So dürfen die Beiträge insbesondere nicht für die Wahrnehmung besonderer geschäftlicher Interessen oder für Leistungen zugunsten der Mitglieder zufließen (BFH vom 29.08.1973, BStBl II 1974, 60 und BFH vom 28.06.1989, BStBl II 1990, 550). Mit den echten Mitgliedsbeiträgen verschafft sich ein Verein lediglich die Mittel, die benötigt werden, um seinen Satzungszweck erfüllen zu können.

Die Mitgliedsbeiträge sind in der Satzung nach Art und Höhe zu bestimmen. Hierbei reicht auch der Verweis auf eine Beitragsordnung aus, in der die Beiträge geregelt sind. Ist in der Satzung/Beitragsordnung lediglich ein bestimmter Berechnungsmodus festgelegt (z. B. die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach Einkommen, Vermögen, Umsatz, dem Beruf, Stand oder Lebensalter des Mitgliedes), reicht dies für die Annahme echter Mitgliedsbeiträge aus (RFH vom 27.04.1931, RStBl 1932, 362; Hessisches FG vom 21.09.1976, EFG 1977, 88).

Werden von aktiven und passiven Mitgliedern Mitgliedsbeiträge in unterschiedlicher Höhe erhoben, liegen ebenfalls echte Mitgliedsbeiträge vor.

 

Tz. 4

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Indizien, die gegen das Vorliegen echter Mitgliedsbeiträge (Beitragszahlungen) sprechen, sind, wenn

  • der Vereinszweck als solcher durch (nur geringfügiges) Beitragsaufkommen nicht finanzierbar ist;
  • der Verein seine Mitglieder durch die Satzung verpflichtet, sich seiner gewerblichen Einrichtungen zu bedienen;
  • der Verein Informationen und Auskünfte an seine Mitglieder satzungsmäßig dahingehend einschränkt, dass damit für ihn "kein erheblicher Zeitaufwand" verbunden sein darf;
  • die Höhe des Jahresbeitrages sich progressiv jeweils danach richtet, für welchen Jahresrechnungsbeitrag das Mitglied im vorangegangenen Kalenderjahr die gewerblichen Leistungen des Vereins in Anspruch genommen hat;
  • der Gesamtrechnungsbetrag der im Vorjahr erbrachten Dienstleistungen des Vereins ausschlaggebend dafür ist, über wie viele (zusätzliche) Stimmen das Mitglied bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung verfügt.

Hierzu s. a. FG Saarland vom 22.05.1985, EFG 1985, 464, rkr.

2. Ertragsteuerliche Behandlung

 

Tz. 5

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Echte Mitgliedsbeiträge unterliegen bei einem Verein – unabhängig davon, ob dieser steuerpflichtig oder steuerbefreit ist – nicht der Ertragsbesteuerung. D.h. es fällt keine Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer an, da echte Mitgliedsbeiträge keiner Einkunftsart zuzurechnen sind. So unterliegen bei einem steuerpflichtigen Verein nur die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 EStG (Anhang 10), wie z. B. die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG, Anhang 10), die Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG, Anhang 10) oder die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) der Besteuerung (§ 8 Abs. 1 KStG, Anhang 3).

Daneben werden (echte) Mitgliedsbeiträge durch § 8 Abs. 5 KStG (Anhang 3) steuerfrei gestellt.

1. Besonderheiten bei steuerbegünstigten Körperschaften

 

Tz. 6

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Bei einem steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Verein werden die echten Mitgliedsbeiträge seinem ideellen Tätigkeitsbereich zugeordnet. Unabhängig von der Frage, ob die Mitgliedsbeiträge überhaupt einer steuerpflichtigen Einkunftsart zugeordnet werden können, ist der ideelle Bereich eines steuerbegünstigten Vereins nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) von der Körperschaftsteuer befreit (persönliche Steuerbefreiung des gesamten Tätigkeitsbereichs).

Ausgaben, die im Zusammenhang mit echten Mitgliedsbeiträgen stehen, bleiben aus diesem Grund bei der Einkommensermittlung in den anderen Tätigkeitsbereichen daher außer Ansatz.

Fördert der Verein seine Mitglieder und stehen dabei die wirtschaftlichen, nicht die ideellen Interessen im Vordergrund, können die Mitgliedsbeiträge pauschalierte Gegenleistungen für eine vom Verein erbrachte Leistung sein. Insoweit handelt es sich dann um einen unechten Mitgliedsbeitrag, der ggf. in einem steuerbegünstigten Zweckbetrieb oder einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO, Anhang 1b) zu erfassen ist (s. Rz. 22ff.).

 

Hinweis

Kann bei einem gemischten Mitgliedsbeitrag keine direkte Zuordnung in echte und unechte Beiträge erfolgen, sind die Mitgliedsbeiträge durch Schätzung in einen echten und in einen unechter Mitgliedsbeitrag aufzuteilen (R 8.11 Abs. 3 Satz 2 KStR, Anhang 4 und Rz. 25).

 

Tz. 7

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Ein gemeinnütziger Verein muss die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördern (§ 52 Abs. 1 Satz 1 AO, Anhang 1b). Eine Förderung der Allgemeinheit ist bei einem Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugute kommt (wie Sportvereine oder Vereine die Zwecke i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO, Anhang 1b fördern), dann nicht mehr gegeben, wenn der Zutritt zu d...

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