Tz. 22

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Unechte Mitgliedsbeiträge bei einem steuerbegünstigten Verein führen zur Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 14 AO, Anhang 1b). Dient dieser den satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecken (z. B. Beiträge an einen Kindergarten zur Betreuung des eigenen Kindes), können die Beitragszahlungen ggf. einem steuerbegünstigten (steuerbefreiten) Zweckbetrieb zugeordnet werden.

Ist die Zuordnung zu einem Zweckbetrieb nicht möglich, werden die unechten Mitgliedsbeiträge im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO, Anhang 1b) erfasst. Nach Abzug der dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zurechenbaren Aufwendungen unterliegt der Gewinn aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe der Körperschaft- und der Gewerbesteuer, soweit die Bruttoeinnahmen sämtlicher steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Besteuerungsgrenze von 35 000 EUR übersteigen (§ 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b).

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