Tz. 24

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Erhebt ein Verein einen einheitlichen Mitgliedsbeitrag, der sowohl den allgemeinen Interessen der Mitglieder (echter Mitgliedsbeitrag) als auch der besonderen Förderung einzelner Mitglieder (unechter Mitgliedsbeitrag) dient, müssen die Mitgliedsbeiträge in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil aufgeteilt werden (BFH vom 16.11.1954, BStBl III 1955, 12; BFH vom 12.07.1955, BStBl III 1955, 271 sowie BFH vom 08.06.1966, BStBl III 1966, 632 und R 8.11 Abs. 3 KStR, Anhang 4) mit H 8.11 KStH).

 

Tz. 25

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Ist keine direkte Zuordnung der Mitgliedsbeiträge möglich, muss der steuerfreie und der steuerpflichtige Teil der Mitgliedsbeiträge ggf. im Wege der Schätzung ermittelt werden (R 8.11 Abs. 3 Satz 2 KStR, Anhang 4). Eine Aufteilung im Wege der Schätzung kann aber nur dann erfolgen, soweit nicht ein Teil der Mitgliedsbeiträge nur von untergeordneter Bedeutung ist.

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