Stand: EL 101 – ET: 02/2017
Die Mitglieder einer steuerbegünstigten Körperschaft dürfen keinerlei offene oder verdeckte Gewinnausschüttung oder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder oder Gesellschafter keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten (s. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b). Werden die Voraussetzungen der Selbstlosigkeit nicht erfüllt, führt diese Tatsache zur Aberkennung der Steuerbegünstigung. Es können darüber hinaus erhebliche Steuerfolgen (Steuernachforderungen) ausgelöst werden.
Angemessene Vergütungen, mit denen eine Tätigkeit, die für die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft erfolgt, abgegolten wird, sind zulässig. Das trifft z. B. für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses (Arbeiter, Angestellter) zu.
Auch Vergütungen, die für die Überlassung eines Darlehens an die Körperschaft gezahlt werden, sind keine Zuwendungen, die auf einer Eigenschaft als Mitglied oder Gesellschafter beruhen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit ist insoweit nicht gegeben (s. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b).
Alle Tätigkeiten des Mitgliedes gegenüber den steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften sind daher getrennt zu beurteilen. D.h., es ist zu prüfen, ob die Zuwendung an das Mitglied in der Eigenschaft als Mitglied bzw. ob die betreffende Zuwendung an das Mitglied in einer anderen Eigenschaft erfolgt.
Erhalten beispielsweise aktive Mitglieder Zuwendungen (z. B. anlässlich einer Weihnachtsfeier), kann nicht eine Zuwendung an das Mitglied in seiner Eigenschaft als Mitglied unterstellt werden. Die Zuwendung wird m. E. dem Mitglied in einer anderen Eigenschaft (hier: als aktiv tätige Person) gewährt. Die Steuerbegünstigung wird im letzten Fall nicht gefährdet, weil nicht gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (s. Anhang 1b) verstoßen wurde.
Der BFH hat es (s. BFH vom 13.04.1956, BStBl III 1956, 171) als unschädlich angesehen, wenn ein Verein zur Pflege des guten Buches seinen Mitgliedern die von ihnen veröffentlichten Bücher unentgeltlich überlässt, um seinen Bestrebungen auf diese Weise eine größere Durchschlagskraft zu verleihen. Im Urteil vom 11.02.1987 hat der BFH entschieden, dass – auch unangemessene – Leistungen eines rechtsfähigen Vereins an seine Mitglieder regelmäßig nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen (s. BFH vom 11.02.1987, BStBl II 1987, 643 und s. BMF vom 14.08.1987, BStBl I 1987, 631).
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