Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Ein Verein ist ohne seine Mitglieder nicht existent. So bedarf es für die Gründung eines rechtsfähigen Vereins mindestens sieben Mitglieder. Sinkt die Zahl der Mitglieder unter drei herab, so ist dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen (§ 73 BGB). Die Mitglieder bestimmen über die Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der Mitgliederversammlung. In Deutschland ist das gesellschaftliche Leben ohne die in unzähligen Vereinen aktiven Menschen gar nicht vorstellbar.

Steuerlich hat ein steuerbegünstigter (gemeinnütziger) Verein bei der Behandlung seiner Mitglieder jedoch einiges zu beachten.

Die Mitglieder einer steuerbegünstigten Körperschaft dürfen keinerlei offene oder verdeckte Gewinnausschüttung oder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder oder Gesellschafter keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b). Ein Verstoß gegen diese Regelung kann zur Aberkennung der Steuerbegünstigung führen, welches erhebliche Steuerfolgen (Steuernachforderungen) auslösen kann.

Trotz des grundsätzlichen Zuwendungsverbots dürfen Mitglieder durchaus angemessene Vergütungen, mit denen eine Tätigkeit, die für die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft erfolgt, abgegolten wird, erhalten. Das trifft z. B. für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses (Arbeiter, Angestellter) zu.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass ein Vorstandsmitglied grundsätzlich unentgeltlich tätig ist (§ 27 Abs. 3 BGB), wenn nicht die Satzung die Möglichkeit zur Zahlung einer Vergütung an die Vorstandsmitglieder vorsieht. D.h. eine angemessene Vergütung für die Tätigkeiten der Mitglieder des Vorstands ist zivil- und gemeinnützigkeitsrechtlich nur dann zulässig, wenn dies die Satzung zulässt.

Neben den Tätigkeitsvergütungen können auch andere Vergütungen, wie beispielsweise für die Überlassung eines Darlehens an die Körperschaft gezahlt werden. Auch dabei handelt es sich nicht um Zuwendungen, die auf einer Eigenschaft als Mitglied oder Gesellschafter beruhen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit ist insoweit nicht gegeben (s. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b).

Alle Tätigkeiten des Mitgliedes gegenüber den steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften sind getrennt zu beurteilen. D.h., es ist zu prüfen, ob die Zuwendung an das Mitglied in der Eigenschaft als Mitglied bzw. ob die betreffende Zuwendung an das Mitglied in einer anderen Eigenschaft erfolgt.

Erhalten beispielsweise Mitglieder Zuwendungen aufgrund von besonderen Tätigkeiten (z. B. anlässlich der Durchführung einer Weihnachtsfeier), führt dies noch nicht zu einer Zuwendung an das Mitglied in seiner Eigenschaft als Mitglied. Die Zuwendung wird m. E. dem Mitglied in einer anderen Eigenschaft (hier: als aktiv tätige Person) gewährt. Die Steuerbegünstigung wird im letzten Fall nicht gefährdet, weil nicht gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) verstoßen wurde.

Bei allen Vergütungen an Mitglieder oder an diesen nahestehende Personen ist darauf zu achten, dass die gezahlten Vergütungen angemessen sein müssen, also einem Fremdvergleich standhalten.

Neben der Vergütung für tatsächlich erbrachte Leistungen der Mitglieder ist es daneben auch möglich, Aufwendungen im Rahmen der Betreuung der Mitglieder zu leisten, wenn es sich dabei um Aufmerksamkeiten und Annehmlichkeiten handelt, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind.

So ist m. E. eine Bewirtung (Kaffee, nichtalkoholische Getränke, kleine Snacks usw.) der Mitglieder während der Mitgliederversammlung durchaus problemlos möglich. Auch dürfen Mitglieder anlässlich besonderer Ereignisse und Ehrungen wie Jubiläen, besonderer Geburtstag, Dank für langjährige Tätigkeit usw. auch (Sach-)Geschenke erhalten. Die Zuwendung von Geldgeschenken sollte jedoch vermieden werden.

Zu der Frage, welche Höhe die Aufmerksamkeiten und üblichen Zuwendungen an Mitglieder betragen dürfen, sollte man sich auch an dem lohnsteuerlichen Wert von 60 EUR orientieren (R 19.6 LStR 2023). Dabei ist in besonderen Einzelfällen durchaus eine Abweichung nach oben möglich.

Die verbilligte Abgabe von Eintrittskarten an Mitglieder wird ebenfalls als unschädliche Zuwendung angesehen, wenn der Ermäßigungsbetrag den Jahresbeitrag nicht übersteigt.

Auch ist es zulässig, wenn ein Verein zur Pflege des guten Buches seinen Mitgliedern die von ihnen veröffentlichten Bücher unentgeltlich überlässt, um seinen Bestrebungen auf diese Weise eine größere Durchschlagskraft zu verleihen (BFH vom 13.04.1956, BStBl III 1956, 171).

Eine unzulässig hohe Zuwendung an Mitglieder durch einen steuerbegünstigen Verein gefährdet nicht nur die Steuerbegünstigung. Erfolgt diese Zuwendung aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb heraus, kann sie auch zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG; Anhang 3) führen. So sind auch Verei...

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