1. Vertragsamateure

 

Tz. 5

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

In Vereinen bestand nach Einführung des Mindestlohngesetzes eine erhebliche Unsicherheit, ob der Mindestlohn auch für Vertragsamateure Gültigkeit hat.

Grundsätzlich gilt der Mindestlohn für alle Arbeitnehmer. In der Regel ist eine Anmeldung zum Minijob mit der Arbeitnehmereigenschaft verbunden, sodass der Mindestlohn zu zahlen ist. Die Koalitionsfraktionen und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben im Bundestag während des Gesetzgebungsprozesses jedoch das gemeinsame Verständnis zum Ausdruck gebracht, dass Vertragsamateure nicht unter das Mindestlohngesetz fallen sollen.

Das zeitliche und persönliche Engagement dieser Sportler zeige, dass nicht die finanzielle Gegenleistung, sondern die Förderung des Vereinszwecks (Sports) und der Spaß am Sport im Vordergrund stehen. Folglich ist davon auszugehen, dass es sich trotz Minijob nicht um ein Arbeitnehmerverhältnis handelt und der Mindestlohn keine Anwendung findet (s. BMAS, Meldung vom 23.02.2015; www.bmas.de).

2. Ehrenamtlich Tätige

 

Tz. 6

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Ausgenommen vom Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes sind neben ihrer Berufsausbildung Beschäftigte "ehrenamtlich tätige Personen" in Verbänden und Vereinen (s. § 22 Abs. 3 MiloG).

Bei der Beurteilung, ob eine entgeltliche Tätigkeit für steuerbegünstigte Körperschaften als ehrenamtliche Tätigkeit somit nicht erfasst ist, können die Grenzen sowie die Regelungsweite der §§ 3 Nr. 26, 26a, 26b EStG (Anhang 10) einen Anhaltspunkt bieten. Zweifel können durch ein Statusfeststellungsverfahren oder durch eine Anfrage bei der Einzugsstelle unter Umständen geklärt werden. Darüber hinaus (beispielsweise weil im Jahr mehr als 3 000 EUR gezahlt werden, und/oder die Tätigkeit ihrer Art nach nicht von § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) erfasst ist) ist das Mindestlohngesetz auch durch die steuerbefreite Körperschaft als Arbeitgeber zu beachten.

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