Tz. 3

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Die Arbeitgeber müssen generell die tägliche Arbeitszeit von

aufzeichnen.

Aufzuzeichnen sind:

  • Beginn der täglichen Arbeitszeit,
  • Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit.

Diese Aufzeichnungen müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages, der auf den Tag der Arbeitsleistung folgt, vorgenommen werden. Die Dokumentation muss mindestens zwei Jahre in Deutschland in deutscher Sprache aufbewahrt werden (§ 17 Abs. 1 MiloG). Einzelheiten regelt die Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung vom 29. Juli 2015, zuletzt geändert durch Gesetz vom Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl I 2023, Nr. 172). Die Angaben können auch digital erfasst werden. Erleichterungen gelten für Arbeitnehmer, die ausschließlich mobil und in freier Zeiteinteilung arbeiten (z. B. Beschäftigte in der Paketzustellung, Abfallsammlung, Straßenreinigung, Winterdienst, Gütertransport und Personenbeförderung), siehe Mindestlohnaufzeichnungsverordnung vom 26. November 2014 (BGBl I 2014, 1824). Hier reicht die Erfassung der Dauer der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit.

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