Tz. 3

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Die Arbeitgeber müssen generell die tägliche Arbeitszeit von

  • Minijobbern (Ausnahme: Privathaushalte),
  • kurzfristig Beschäftigten (s. § 8 Abs. 1 SGB IV) sowie
  • Arbeitnehmern in den in § 2a Schwarzarbeiterbekämpfunggesetz genannten Wirtschaftszweigen

aufzeichnen.

Aufzuzeichnen sind:

  • Beginn der täglichen Arbeitszeit,
  • Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit.

Diese Aufzeichnungen müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages, der auf den Tag der Arbeitsleistung folgt, vorgenommen werden. Die Dokumentation muss mindestens zwei Jahre in Deutschland in deutscher Sprache aufbewahrt werden (§ 17 Abs. 1 MiloG). Einzelheiten regelt die Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung vom 29. Juli 2015, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2022 (BGBl I 2022, 969). Die Angaben können auch digital erfasst werden. Erleichterungen gelten für Arbeitnehmer, die mobil und in freier Zeiteinteilung arbeiten (z. B. Briefzusteller), siehe Mindestlohnaufzeichnungsverordnung vom 26. November 2014 (BGBl I 2014, 1824).

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