Tz. 6

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Ausgenommen vom Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes sind neben ihrer Berufsausbildung Beschäftigte "ehrenamtlich tätige Personen" in Verbänden und Vereinen (s. § 22 Abs. 3 MiloG).

Bei der Beurteilung, ob eine entgeltliche Tätigkeit für steuerbegünstigte Körperschaften als ehrenamtliche Tätigkeit somit nicht erfasst ist, können die Grenzen sowie die Regelungsweite der §§ 3 Nr. 26, 26a, 26b EStG (Anhang 10) einen Anhaltspunkt bieten. Zweifel können durch ein Statusfeststellungsverfahren oder durch eine Anfrage bei der Einzugsstelle unter Umständen geklärt werden. Darüber hinaus (beispielsweise weil im Jahr mehr als 3 000 EUR gezahlt werden, und/oder die Tätigkeit ihrer Art nach nicht von § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) erfasst ist) ist das Mindestlohngesetz auch durch die steuerbefreite Körperschaft als Arbeitgeber zu beachten.

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