Tz. 40

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Damit eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft als mildtätigen Zwecken dienend anerkannt werden kann, müssen die bedürftigen Personen ausschließlich und unmittelbar unterstützt werden. Der Begriff der Ausschließlichkeit bezieht sich hierbei nicht nur auf die Tätigkeit der Einrichtung bzw. des Vereins, sondern auch auf die unterstützten Personen, d. h., es dürfen ausschließlich bedürftige Personen – auch in Bezug auf eine Gruppe von Personen – unterstützt werden.

 

Tz. 41

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Soweit wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit vorliegt, muss sich die Einrichtung bzw. der Verein daher durch Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der zu unterstützenden Personen vergewissern, ob diese tatsächlich bedürftig sind.

Dies kann durch

  • Erklärungen der zu unterstützenden Person über die jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder
  • durch Vorlage entsprechender anderer Nachweise

erfolgen. Eine Erklärung, in der von der unterstützten Person nur das Unterschreiten der Grenzen, die in § 53 Nr. 2 AO (Anhang 1b) vom Gesetzgeber gefordert, mitgeteilt wird, reicht allein nicht aus. Eine Berechnung der maßgeblichen Einkünfte und Bezüge sowie eine Berechnung des Vermögens ist stets beizufügen (s. AEAO zu § 53 AO TZ 10, Anhang 2).

 

Tz. 42

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Diese Unterlagen dienen auch dem Nachweis der "tatsächlichen Geschäftsführung" i. S. v. § 63 Abs. 3 AO (Anhang 1b), dass die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit bei dem Personenkreis gegeben ist. Die Unterlagen sind aufzubewahren und anlässlich von Prüfungen durch die Finanzverwaltung von den Einrichtungen entsprechend vorzulegen.

 

Tz. 43

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Werden die Leistungen an einen anderen Personenkreis getätigt, so handelt es sich zwar um die Erfüllung "mildtätiger Zwecke", die Gemeinnützigkeit ist aber dennoch in Frage gestellt.

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