1. Allgemeines

 

Tz. 8

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

In § 53 AO (Anhang 1b) wird bezüglich der Hilfsbedürftigkeit folgende Unterscheidung getroffen:

 

Tz. 9

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Das nachfolgende Schaubild soll die Unterschiede verdeutlichen:

 

Hinweis:

Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge und das Vermögen dieser unterstützten Personen die in der vorstehenden Tabelle genannten Grenzen übersteigen (s. § 53 Nr. 2 Satz 3 AO, Anhang 1b).

 

Tz. 10

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Außerdem müssen bei der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke wegen "Mildtätigkeit" die folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllt sein:

Wegen Einzelheiten zu den weiteren Voraussetzungen s. "Gemeinnützigkeit" und s. "Satzung".

2. Persönliche Hilfsbedürftigkeit (körperliche, geistige oder seelische Bedürftigkeit)

 

Tz. 11

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Bedürftig sind Personen, die infolge ihres

  • körperlichen,
  • geistigen oder
  • seelischen

Zustandes auf die Hilfe ihrer Mitmenschen angewiesen sind (s. § 53 Nr. 1 AO, Anhang 2); auf ihre wirtschaftliche Lage kommt es insoweit nicht an. Es kommt auch nicht darauf an, dass die Hilfsbedürftigkeit wegen des körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes dauernd oder für längere Zeit besteht. Allerdings muss sich die Unterstützung unmittelbar auf die Verbesserung des Zustands dieser Personen beziehen. Eine bloße finanzielle Unterstützung reicht also nicht aus. Deshalb können Hilfeleistungen wie

  • die Telefonseelsorge,
  • "Essen auf Rädern",
  • Frauenhäuser,
  • die Gestellung von Pflegekräften bei vorübergehender Krankheit

als mildtätiges Wirken angesehen werden.

 

Tz. 12

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Hohes Alter (Gebrechlichkeit) oder Jugend (Kleinkinder) können eine persönliche Hilfsbedürftigkeit begründen. Die Pflege, Betreuung und Begleitung von Kindern durch sozialpädagogische Maßnahmen oder Freizeit- und Ferienangebote sind damit stets mildtätig. Körperliche Hilfsbedürftigkeit kann ohne weitere Prüfung bei Personen angenommen werden, die das 75. Lebensjahr vollendet haben und älter sind (s. AEAO zu § 53 AO TZ 4, Anhang 2). Diese Vermutung gilt auch bei Bewohnern von mildtätigen Einrichtungen wie Altenpflege- und Behindertenheimen.

Den Behinderten stehen Personen gleich, bei denen der Eintritt der Behinderung nach allgemeiner und ärztlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Auf die Dauer der Behinderung kommt es nicht an, es genügt, dass die Voraussetzungen für die persönliche Hilfsbedürftigkeit im Zeitpunkt der Hilfeleistung gegeben sind. Die Hilfe muss dann darauf gerichtet sein, den bestehenden Zustand zu erleichtern oder zu beseitigen. In der Regel wird es sich um sachliche Aufwendungen oder um persönliche Hilfeleistungen sowie deren Finanzierung handeln.

 

Tz. 13

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Auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der unterstützten Personen kommt es bei körperlicher, geistiger oder seelischer Hilfsbedürftigkeit nicht an. Altenpflegeheime sind deshalb stets als mildtätige Einrichtungen anzusehen, während bei Altersheimen gefordert wird, dass die aufgenommenen Personen, sofern sie noch nicht 75 Jahre alt sind, auch wirtschaftlich hilfsbedürftig sind. Die Unterstützung muss im Einzelfall geeignet sein, der betroffenen Person zu helfen.

Während bei körperlicher, geistiger oder seelischer Hilflosigkeit die persönliche Pflege im Vordergrund steht, ist dies bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit die finanzielle Unterstützung. Das schließt jedoch ein Ineinandergreifen von pflegerischer und finanzieller Hilfe nicht aus. Einer Person, die in guten Verhältnissen lebt, kann allerdings nicht mit finanziellen Mitteln geholfen werden.

 

Tz. 14

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Zum Nachweis der Hilfsbedürftigkeit des unterstützten Personenkreises sollte die Einrichtung bei Aufnahme dieser Personen ein entsprechendes ärztliches Attest verlangen. Ein derartiges ärztliches Attest dient auch als Nachweis für die "tatsächliche Geschäftsführung", wie sie vom Gesetzgeber in § 63 Abs. 3 AO (Anhang 1b) gefordert wird.

2.1 Körperliche Hilfsbedürftigkeit

 

Tz. 15

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Körperlich hilfsbedürftig sind Personen, deren Bewegungsmöglichkeit oder Leistungsvermögen infolge Erkrankungen, Schädigungen oder anderer Umstände in erheblichem Umfang eingeschränkt ist, d. h. bei einem medizinischen Befund, der zu Einschränkungen führt, die die Unterstützung durch Dritte erforderlich macht.

 

Tz. 16

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Durch verschiedene Ländererlasse wurde klargestellt, dass Personen, die das 75. Lebensjahr überschri...

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