Tz. 36

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Einkünfte, Bezüge und Vermögen von Personen, deren wirtschaftliche Lage durch besondere Gründe, z. B. durch Katastrophenfälle, Seuchen oder durch eine andere Notlage hervorgerufen wurde, können die genannten Grenzen übersteigen. Die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit sind in den genannten Fällen auch dann erfüllt.

 

Tz. 37

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Nicht zum Personenkreis der "wirtschaftlich Hilfsbedürftigen" gehören die Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Auch s. Tz. 32.

 

Tz. 38

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Wesentliche Erleichterungen hat der Gesetzgeber für die Einrichtungen der Wohlfahrtspflege geschaffen (z. B. Einrichtungen der amtlich anerkannten Wohlfahrtspflege), aber auch bei Einrichtungen von anderen Rechtsträgern (Altenheimen, Waisenhäusern, Jugend- und Studentenheimen, Kindergärten und Volksküchen) gelten diese Erleichterungen entsprechend (s. § 68 Nr. 1 AO, Anhang 1b).

 

Tz. 39

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Es genügt bei derartigen Einrichtungen, wenn mindestens 2/3 ihrer Leistungen bedürftigen Personen zugutekommen (s. § 66 Abs. 3 AO, Anhang 1b). Bis zu einem gewissen Grade können also hier auch Personen aufgenommen und betreut werden, die nicht bedürftig i. S. v. § 53 AO (Anhang 1b) sind.

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