Tz. 25d

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Jeder Schüler, der eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht, bekommt eine zusätzliche Leistung i. H. v. insgesamt 150 EUR/Schuljahr(s. § 28 Abs. 3 SGB II). Dieses Geld ist ausschließlich für den persönlichen Schulbedarf (z. B. Schreib- und Rechenmaterialien, Turnzeug, Schulranzen usw.) bestimmt. Anspruchsberechtigt sind Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei denen kein Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht. Außerdem muss mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 01.08. des jeweiligen Jahres Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben. Der einmalige Zuschuss steht dem Schüler auch dann zu, wenn er nicht mehr im elterlichen Haushalt lebt und selbst Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht. Ausgezahlt wird er jeweils im August eines jeden Jahres.

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