Tz. 34

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Als geringfügig sieht die Verwaltung ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) i. H. v. 15 500 EUR an (s. R 33a. 1 Abs. 2 EStR und s. AEAO zu § 53 AO TZ 9, Anhang 2). Es wird z. B. einer Person nicht zugemutet, ein selbst bewohntes Haus oder eine Eigentumswohnung wegen der Bestreitung von Kosten für den Lebensunterhalt zu veräußern. Eine für den Notfall angesparte angemessene Rücklage ist ebenfalls unschädlich. Weitere Ausführungen sind R 33a.1 Abs. 2 EStR zu entnehmen.

 

Tz. 35

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Für die Entscheidung, ob ein Vermögen gering ist, ist immer der gemeine Wert (Verkehrswert) abzüglich der darauf entfallenden Verbindlichkeiten maßgebend (s. BFH vom 12.12.2002, BStBl II 2003, 655). Ein angemessenes Hausgrundstück i. S. d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bleibt außer Betracht, ebenso Vermögensgegenstände, deren Veräußerung offensichtlich eine Verschleuderung bedeuten würde, und Vermögensgegenstände, die einen besonderen persönlichen Wert, z. B. Erinnerungswert, für den Unterhaltsempfänger haben oder zu seinem Hausrat gehören.

Eine bestimmte Höhe für das Hausgrundstück wird weder von der Rechtsprechung noch von der Verwaltung genannt (s. BMF vom 20.08.2003, BStBl I 2003, 411).

Die Grenze bezieht sich auch bei einem Mehrpersonenhaushalt auf jede unterstütze Person, d. h. wird auch für Kinder angesetzt und addiert. H 33a.1 "Geringes Vermögen ("Schonvermögen")" EStH ist entsprechend anzuwenden.

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