Tz. 25b

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Als Regelbedarfe nach § 20 Abs. 2 bis 4 sowie § 23 Nr. 1 SGB II werden für die Zeit ab 01.01.2021 anerkannt:

 
Berechtigte Regelbedarf
  • Alleinstehende
  • Alleinerziehende
  • Volljährige mit minderjährigem Partner
446 EUR
  • volljährige Partner
je
401 EUR
  • Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, Personen unter 25 Jahre, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen (18–24 Jahre)
357 EUR
  • Kinder bzw. Jugendliche im 15. Lebensjahr (14 Jahre) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
373 EUR
  • Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6–13 Jahre)
309 EUR
  • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (0–5 Jahre)
283 EUR

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