3.3.1 Allgemeines

 

Tz. 25a

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, erhalten einheitliche Leistungen (Grundsicherung für Arbeitsuchende) unabhängig vom früheren Verdienst. Die Grundsicherung setzt sich aus einem einheitlichen Regelsatz, evtl. Mehrbedarfszuschlägen und den Kosten für die Unterkunft zusammen.

Für alle Bundesländer gilt ein einheitlicher Regelsatz.

Näheres zu den Leistungen und Voraussetzungen siehe unter www.arbeitsmarktreform.de.

3.3.2 Regelsätze gültig seit 01.01.2021

 

Tz. 25b

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Als Regelbedarfe nach § 20 Abs. 2 bis 4 sowie § 23 Nr. 1 SGB II werden für die Zeit ab 01.01.2021 anerkannt:

 
Berechtigte Regelbedarf
  • Alleinstehende
  • Alleinerziehende
  • Volljährige mit minderjährigem Partner
446 EUR
  • volljährige Partner
je
401 EUR
  • Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, Personen unter 25 Jahre, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen (18–24 Jahre)
357 EUR
  • Kinder bzw. Jugendliche im 15. Lebensjahr (14 Jahre) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
373 EUR
  • Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6–13 Jahre)
309 EUR
  • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (0–5 Jahre)
283 EUR

3.3.3 Zusatzleistungen

 

Tz. 25c

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Zusätzlich zur Regelleistung sind folgende Leistungen möglich:

  • Leistungen für die Wohnung (Miete und Heizung),

    Mehrbedarf bei Alleinerziehung, Schwangerschaft, Behinderung oder kostenaufwändiger Ernährung wegen Krankheit (Diät),

    Leistungen für einmalige Bedarfe:

    • Erstausstattung für Bekleidung, auch bei Schwangerschaft und Geburt,
    • Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte und
    • mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen,
  • Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche im Rahmen des sog. Bildungspaketes.

Alle anderen früheren einmaligen Beihilfen wurden abgeschafft und gelten mit dem gegenüber der früheren Sozialhilfe höheren Regelsatz als abgegolten,

  • für Bezieher von Arbeitslosengeld II die zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung,
  • für Bezieher von Sozialgeld in der Regel Kranken- und Pflegeversicherungsschutz als Familienversicherte.

3.3.4 Schulzuschuss

 

Tz. 25d

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Jeder Schüler, der eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht, bekommt eine zusätzliche Leistung i. H. v. insgesamt 150 EUR/Schuljahr(s. § 28 Abs. 3 SGB II). Dieses Geld ist ausschließlich für den persönlichen Schulbedarf (z. B. Schreib- und Rechenmaterialien, Turnzeug, Schulranzen usw.) bestimmt. Anspruchsberechtigt sind Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei denen kein Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht. Außerdem muss mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 01.08. des jeweiligen Jahres Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben. Der einmalige Zuschuss steht dem Schüler auch dann zu, wenn er nicht mehr im elterlichen Haushalt lebt und selbst Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht. Ausgezahlt wird er jeweils im August eines jeden Jahres.

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