Tz. 21

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Es gelten die folgenden Regelsätze pro Bundesland. Zum Aufbau der Regelsätze s. § 28 SGB XII i. V. m. der Anlage zu § 28 SGB XII.

 
Regelbedarfsstufen nach § 28 SGB XII (Anlage zu § 28 SGB XII)
Zeitraum gültig ab Regelbedarfsstufen
1 2 3 4 5 6
01.01.2019 424 EUR 382 EUR 339 EUR 322 EUR 302 EUR 245 EUR
01.01.2020 432 EUR 389 EUR 345 EUR 328 EUR 308 EUR 250 EUR
01.01.2021 446 EUR 401 EUR 357 EUR 373 EUR 309 EUR 283 EUR
  • Regelbedarfsstufe 1: Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB XII lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt.
  • Regelbedarfsstufe 2: Für jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung nach § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB XII mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt.
  • Regelbedarfsstufe 3: Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII bestimmt.
  • Regelbedarfsstufe 4: Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  • Regelbedarfsstufe 5: Für ein Kind vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
  • Regelbedarfsstufe 6: Für ein Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
 

Tz. 22

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Laufende Leistungen

Sie werden nach Regelsätzen gewährt, die von den zuständigen Landesbehörden zum 01.01. eines Jahres der Höhe nach festgelegt werden; wegen Besonderheiten im Einzelfall können die Leistungen abweichend von den Regelsätzen bemessen werden.

Leben Ehegatten oder Lebenspartner zusammen, beträgt der Regelsatz jeweils 90 % des Eckregelsatzes. Die Regelsätze für die sonstigen Haushaltsangehörigen betragen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 60 %, von Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 70 % und ab der Vollendung des 14. Lebensjahres 80 % des Eckregelsatzes (s. Rz. 21).

Die Regelsätze werden entsprechend der Erhöhung des Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig angehoben; zuletzt zum 01.01.2021.

 

Tz. 23

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Mehrbedarf

Die Gewährung eines Mehrbedarfes ist neben den typisierbaren Lebenshaltungskosten und Unterbringungskosten möglich für

Die Mehrbedarfszuschläge betragen in diesen Fällen 17 % des Regelsatzes und dienen dem Ausgleich erhöhter Aufwendungen wegen der eingeschränkten Mobilität.

Die Mehrbedarfszuschläge betragen in weiteren speziellen Fällen 12 %–36 % des Regelsatzes (s. § 30 Abs. 36 SGB XII).

 

Tz. 24

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Einmalige Leistungen werden insbesondere zur Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie bei der Miete von therapeutischen Geräten gewährt (s. Aufzählung in § 31 SGB XII).

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