Tz. 15

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Körperlich hilfsbedürftig sind Personen, deren Bewegungsmöglichkeit oder Leistungsvermögen infolge Erkrankungen, Schädigungen oder anderer Umstände in erheblichem Umfang eingeschränkt ist, d. h. bei einem medizinischen Befund, der zu Einschränkungen führt, die die Unterstützung durch Dritte erforderlich macht.

 

Tz. 16

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Durch verschiedene Ländererlasse wurde klargestellt, dass Personen, die das 75. Lebensjahr überschritten haben, ohne weitere Nachprüfung als körperlich hilfsbedürftig gelten. Weitere Ausführungen s. AEAO zu § 53 AO TZ 4, Anhang 2.

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