Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Meditationsgemeinschaften sind gemeinnützig, wenn nach ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar die Förderung der Allgemeinheit durch Verbreitung der folgenden geistig-seelischen Werte erfolgt:

  • innerer Frieden,
  • Lösung von Spannungen,
  • Entwicklung geistiger Fähigkeiten,
  • Harmonie im Alltag,
  • Bewusstseinsentfaltung,

und diese Ziele mit Hilfe der einfachen Technik der Meditation erreicht werden (s. auch BFH vom 20.01.1972, BStBl II 1972, 440).

Im BFH-Urteil vom 09.07.1986, BFH/NV 1987, 632 wird die Gemeinnützigkeit von Meditationsgesellschaften angezweifelt. Diese Entscheidung erging zu einem Verein, der das Verständnis zwischen den verschiedenen Glaubensbekenntnissen und Weltanschauungen durch Yogameditation fördern wollte. Der BFH hat hierbei ausdrücklich offen gelassen, ob er in diesem Fall seiner Auffassung im Urteil vom 20.01.1972 weiter folgen würde.

Im Urteil vom 26.02.1992 (BFH N/V 1992, 695) hat der BFH jedoch die transzendentale Meditation als steuerbegünstigt im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens angesehen. Das FG Düsseldorf hat im Urteil vom 09.05.1989 (EFG 1990.2) die Abgrenzung zwischen schlichter transzendentaler Meditation und Jugendreligion vorgenommen. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (V B 114/89) wurde mit Urteil des BFH vom 28.03.1991 als unzulässig verworfen.

Die Finanzverwaltung erkennt derartige Organisationen dann nicht als gemeinnützig an, wenn diese jugendgefährdend sein können (Alber in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Tz. 35 – vgl. Beschluss des BVerfG vom 05.08.1989, NJW 1989, 3269). Ferner s. "Jugendreligion".

Literatur:

Alber in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, Loseblattwerk, 89. EL April 2017, Stuttgart; Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl., Achim 2015, Tz. 2.2, 99.

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