Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Mahlzeitendienste, wie z. B. "Essen auf Rädern", sind im Katalog des § 68 Nr. 1 Buchst. a AO (Anhang 1b) aufgenommen worden und gelten mithin als Zweckbetriebe, wenn diese in besonderem Maße dem in § 53 AO (Anhang 1b) genannten Personenkreis dienen. Zu beachten ist hierbei, dass die Hilfsbedürftigkeit i. S. d. § 53 AO (Anhang 1b) nicht auf Dauer oder für längere Zeit bestehen muss, sodass auch Hilfeleistungen wie "Essen auf Rädern" bei vorrübergehender Hilfsbedürftigkeit als Zweckbetrieb eingestuft werden können. In dem Bereich der Mahlzeitendienste werden neben "Essen auf Rädern" auch die Versorgung von Schülern mit Speisen und Getränken durch Mensa oder Schulvereine (s. "Mensabetriebe") gefasst.

Die Mahlzeitendienste sind wie alle in § 68 Nr. 1 Buchst. a AO (Anhang 1b) aufgeführten Einrichtungen nur dann Zweckbetriebe, wenn diese in besonderem Maße dem geschützten Personenkreis des § 53 AO (Anhang 1b) zugutekommen. D.h. es müssen die Kriterien der körperlichen oder wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit erfüllt sein, wobei die körperliche Hilfsbedürftigkeit ohne Nachprüfung bei Personen angenommen werden kann, die das 75. Lebensjahr vollendet haben (AEAO zu § 53 AO TZ 4 Satz 4, Anhang 2). Maßgebend sind die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 AO (Anhang 1b) der besagt, dass unter besonderem Maße zu verstehen ist, dass mindestens 2/3 der Leistungen dem begünstigten Personenkreis des § 53 AO (Anhang 1b) zugute kommen muss.

Ein Zweckbetrieb ist auch bei Mahlzeitendiensten gegeben, bei denen für die Zubereitung der Mahlzeiten überwiegend Langzeitarbeitslose eingesetzt werden mit dem Ziel diese wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren (FG Thüringen vom 29.09.2011, EFG 2012, 533).

Unter die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 18 UStG (Anhang 5) fallen grundsätzlich auch die Lieferungen von Mahlzeitendiensten ("Essen auf Rädern") an hilfsbedürftige, alte, kranke und behinderte Menschen.

Hierbei ist aber zu beachten, dass die Umsatzsteuerfreiheit nur für die Leistungen an hilfsbedürftige Personen gilt. Werden auch Leistungen an andere Personen erbracht, unterliegen diese der Umsatzbesteuerung. S. OFD Münster vom 04.09.2012 UStR 2012. 939 – Kurzinfo Umsatzsteuer 2/2012.

Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der BFH bereits im Urteil vom 01.12.2010 (BFHE 232, 233) die von einem Mahlzeitendienst ("Essen auf Rädern") erbrachten Leistungen nicht als umsatzsteuerfrei behandelt hat. Dieses Urteil wurde bis heute nicht im BStBl veröffentlicht und damit nicht zur allgemeinen Anwendung freigegeben.

Eine geplante Anpassung des Umsatzsteuerrechts zu § 4 Nr. 18 UStG (Anhang 5) im Jahressteuergesetz 2013 hätte demzufolge in Angleichung an die MwStSystRL u. a. zur Folge gehabt, dass die Mahlzeitendienste nicht mehr nach § 4 Nr. 18 UStG (Anhang 5) befreit werden können. Diese Gesetzesänderung wurde jedoch nicht umgesetzt.

Zu beachten ist, dass im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren 2018 wiederum eine Neufassung des § 4 Nr. 18 UStG (Anhang 5) als Ausgangsvorschrift für die Leistungen der sozialen Sicherheit, der Sozialfürsorge, die von Einrichtungen ohne Gewinnstreben erbracht wird, vorgesehen ist. Einzelfolgen hieraus sind noch nicht bekannt.

Literatur:

Augsten, Steuerrecht in Nonprofit Organisationen, 2. Aufl., Heidelberg 2015, Tz. 5.4.2.4.5; Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl., Achim 2015, Tz. 2.10.1, 385.

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