Tz. 14

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Flugzeuge sind Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens. Sie können daher im Jahr der Anschaffung nicht in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Anschaffungskosten sind vielmehr auf die Nutzungsdauer zu verteilen und abzuschreiben.

 

Tz. 15

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Die Nutzungsdauer beträgt bei

  • Flugzeugen unter 20 t höchstzulässigem Gesamtgewicht 21 Jahre; das entspricht einem jährlichen AfA-Satz von 4,76 %;
  • Hubschraubern 19 Jahre; das entspricht einem jährlichen AfA-Satz von 5,26 %.
 

Tz. 16

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Die vom Verein zu zahlenden Umsatzsteuerbeträge (Vorsteuerbeträge) gehören nicht zu den Anschaffungskosten, soweit er sie bei der Berechnung der Umsatzsteuerzahllast geltend machen kann (s. § 9b Abs. 1 EStG, Anhang 10). D.h., ist der Verein Regelbesteuerer i. S. d. UStG bzw. hat er auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG (Anhang 5) verzichtet (s. § 19 Abs. 2 UStG, Anhang 5), sind lediglich die Anschaffungskosten ohne USt als Bemessungsgrundlage für die Abschreibung zugrunde zu legen.

Wäre der Flugzeugkauf dem ideellen Bereich zuzuordnen, ist die Umsatzsteuer Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.

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